Leistungen zur Eingliederung
Vermittlungsgutschein
SGB II � 16 - Leistungen zur Eingliederung -
- Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur f�r Arbeit Leistungen nach � 35 des Dritten Buches. Sie kann die �brigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im F�nften Kapitel, im Ersten, F�nften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den �� 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. F�r Eingliederungsleistungen an erwerbsf�hige behinderte Hilfebed�rftige nach diesem Buch gelten die �� 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, � 101 Abs. 1, 2 und 5, die �� 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die �� 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die �� 8, 36, 37 Abs. 4 und � 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach � 241 Abs. 3a und � 243 Abs. 2 des Dritten Buches k�nnen in H�he der Gesamtkosten gef�rdert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in � 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Ma�nahmen der �ffentlich gef�rderten Besch�ftigung und den in � 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsma�nahmen gleich.
- Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten f�r die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungserm�chtigungen f�r die Bundesagentur und mit der Ma�gabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
- Die Agentur f�r Arbeit als Tr�ger der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die f�r die Arbeitsf�rderung zust�ndigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das N�here �ber die H�he, M�glichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der F�lligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausf�hrung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
- �ber die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus k�nnen weitere Leistungen erbracht werden, die f�r die Eingliederung des erwerbsf�higen Hilfebed�rftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen d�rfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen geh�ren insbesondere
- die Betreuung minderj�hriger oder behinderter Kinder oder die h�usliche Pflege von Angeh�rigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Suchtberatung,
- das Einstiegsgeld nach � 29,
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz,
- Leistungen zur Besch�ftigungsf�rderung nach � 16a.
- F�r erwerbsf�hige Hilfebed�rftige, die keine Arbeit finden k�nnen, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten f�r im �ffentlichen Interesse liegende, zus�tzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsma�nahmen gef�rdert, ist den erwerbsf�higen Hilfebed�rftigen zuz�glich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entsch�digung f�r Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begr�nden kein Arbeitsverh�ltnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften �ber den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen �ber das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; f�r Sch�den bei der Aus�bung ihrer T�tigkeit haften erwerbsf�hige Hilfebed�rftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Entf�llt die Hilfebed�rftigkeit des Erwerbsf�higen w�hrend einer Ma�nahme zur Eingliederung nach den Abs�tzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gef�rdert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsf�hige die Ma�nahme voraussichtlich erfolgreich abschlie�en wird.
- Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 k�nnen auch f�r die Dauer einer F�rderung des Arbeitgebers oder eines Tr�gers durch eine Geldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder � 16a erbracht werden, wenn die Hilfebed�rftigkeit des Erwerbsf�higen auf Grund des zu ber�cksichtigenden Einkommens entfallen ist. W�hrend der F�rderdauer nach Satz 1 gilt � 15 entsprechend.
Angaben ohne Gew�hr